Die Auflösung
des Fideikommiss
Die
Reichsverfassung vom 11.08.1919 bestimmte: "die Fideikommisse sind
aufzulösen."
Auch die
Landesverfassung von Württemberg vom 25.09.1919 traf die Bestimmung:
"Das Sonderrecht der Fideikommiss-, Lehen- und Stammesgüter wird durch
besonderes Gesetz aufgehoben". Demnach wurde vom Württembergischen
Staatsministerium dem Württembergischen Landtag am 11.02.1928 ein
Gesetzentwurf über die Auflösung der Fideikommisse zugeleitet, der zum
Gesetz vom 14.02.1930 wurde.
Nachdem der
Hitzler'sche Fideikommiss von der gesetzlichen Möglichkeit der
freiwilligen Auflösung nach dem Gesetz vom 27.05.1920 (RGBL. S. 379)
aus Unkenntnis keinen Gebrauch gemacht hatte, beschloss die
Versammlung der Familienmitglieder am 15.07.1928 das Fideikommiss
aufzuheben und das vorhandene Vermögen einer neu zu errichtenden
Stiftung zuzuführen.
Allerdings
fehlten vorerst noch die gesetzlichen Grundlagen zu diesem Schritt.