Der Prozess
Durch Vertrag
vom 03. April 1855 wurde aufgrund des Gesetzes vom 14. April 1848 der Lehensverband aufgehoben.
Dadurch sind die Pflichten gegenüber dem Lehensherrn
in Wegfall gekommen und das Hitzlerlehen
hat damit in Bezug auf die Rechte der Agnaten
den Charakter eines Fideikommisses angenommen. Eine staatliche
Übertragung des Lehens erfolgte von da ab nicht mehr.
Als Folge
dieser Änderung trat ein Ereignis ein, das wie kein anderes die
Familienmitglieder in höchste Erregung versetzte und den Bestand des
Fideikommisses unmittelbar gefährdete.
Dazu soll aus
den Niederschriften des nachmaligen Verwalters Martin Hitzler wörtlich
zitiert werden:
"Nachdem im
April 1856 der damalige Verwalter des Hitzlergutes
den Nutzniesser
Christoph Hitzler, Weissgerber
in Ansbach, einen 86jährigen Greis, veranlasst hatte, das gesamte
Lehens- und Fideikommissgut um die Summe von 8000 Gulden an ihn, den
Verwalter Schultheiss
Muth in Mergelstetten durch einen am 24. April 1856 abgeschlossenen
Vertrag zu veräussern
und diese Felonie im Laufe des 2. Halbjahres 1856 ruchbar geworden war,
haben die Anwärter des Gutes den Rechtsanwalt G. Tafel in Stuttgart mit
der näheren Untersuchung der Sache beauftragt."
Nach einem
längeren Prozess muste
Muth die noch in seinem Besitz befindlichen Liegenschaften an das
Fideikommiss zurückgeben. Um bereits von ihm weiterverkaufte
Liegenschaften musste noch bis 1873 prozessiert werden, meist mit
Erfolg, jedoch verblieb das uralte Lehenshaus
an der Brenzbrücke in
Mergelstetten beim Erwerber, weil zwischenzeitlich vorgenommene
Umbauten und Verbesserungen hätten teuer entschädigt werden müssen.
Seitdem ist
auch das damals noch vorhandenen
Original des Lehensbriefes
abgängig.
Um solche existenzbedrohenden
Machenschaften für alle Zeiten auszuschliessen,
beschloss die Familienversammlung am 17. Mai 1874 ein Familienstatut,
das dem Nutzniesser
jegliche Veräusserung
untersagt und die Materialentnahme aus dem Gut regelt.